Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Buch | Druck | Kunst (Gesellschaft
zur Förderung zeitgenössischer Buchkunst)
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
3. Sitz des Vereins ist Hamburg.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der
Kunst und Kultur, insbesondere in der Pflege und Förderung der zeitgenössischen
Buchkunst und der künstlerischen und handwerklichen Buchgestaltung. Er
verbreitet und vertieft durch seine Aktivitäten das Verständnis
für die zeitgenössische Buchkunst und Buchkultur. Er organisiert
den Erfahrungsaustausch zwischen Buchkünstlern, Bibliotheken, Museen,
Kunstvereinen und Kunstsammlern. Er dokumentiert und archiviert. Er pflegt
Kontakte mit in- und ausländischen Organisationen gleicher oder ähnlicher
Zielsetzung.
2. Der Verein fördert die Buchkunst und das künstlerische Buchhandwerk
durch Vorträge und Ausstellungen, Seminare und Workshops und durch internationale
Treffpunkte für Buchgestalter, Bibliotheks- und Museumsfachleute und
andere an der zeitgenössischen Buchkunst interessierte Personen und Personengruppen.
§ 3 Rechtsform / Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts »Steuerbegünstigte
Zwecke« §§ 51 der Abgabenordnung 1977.
2. Der Verein darf nur solche Geschäfte ausführen, die ausschließlich
und unmittelbar auf die in § 2 der Vereinssatzung beschriebenen Aufgaben
gerichtet sind.
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft
oder juristische Person, die es entsprechend der Satzung unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnnützige Zwecke, die Förderung der zeitgenössischen
Buchkunst, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
§ 4 Beirat
Der Vorstand kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Beirat berufen, der ihn berät.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme beschließt
der Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig auf eine
Beschwerde des die Aufnahme Ersuchenden.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod. Der Vorstand
kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses das
Anliegen oder die Ziele des Vereins erheblich schädigt oder mit der Zahlung
des beschlossenen Beitrages sechs Monate trotz zweifacher Mahnung im Verzug
ist. Im Falle des Ausschlusses steht die Beschwerde an den Vorstand und an
die Mitgliederversammlung offen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und
Angeboten des Vereins, insbesondere an seiner Mitgliederversammlung, teilzunehmen,
abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden. Jedes Mitglied hat
einen jährlichen Beitrag zu entrichten, der regelmäßig von
der jährlichen Hauptversammlung festgelegt wird.
2. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zum Erlaß einer Beitragsordnung
ermächtigen. Auf Antrag kann der Vorstand Beiträge eines Mitglieds
stunden oder erlassen.
§ 7 Fördermitgliedschaft
1. Der Vorstand kann Personen und juristische Personen als
fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördermitglieder sind berechtigt,
als Gäste an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind redeberechtigt,
aber nicht stimmberechtigt.
2. Fördermitglieder haben Beiträge nach einer Beitragsordnung für
Fördermitglieder zu entrichten. Sie haben Anspruch auf Übersendung
der Vereinsmitteilungen und Informationen über die Tätigkeit des
Vereins.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Soweit ein Beirat eingesetzt ist, handelt er als beratendes Gremium.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet ein Mal im Jahr im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Außerordentliche
Versammlungen finden statt auf Beschluß des Vorstandes oder wenn mindestens
1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
beim Vorstand beantragen. Im letzteren Fall hat die Mitgliederversammlung
innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß spätestens 14
Tage vor dem Versammlungstag schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung erfolgen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefaßt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
soweit mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend
sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig, muß
der Vorstand binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung
der 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder. Satzungsänderungen sind in der
Einladung zu einer Mitgliederversammlung unter Angabe der beantragten Änderung
anzukündigen.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Mitglieder
des Vorstands werden jeweils einzeln gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds
muß die Wahl geheim stattfinden.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
angefertigt, welche von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer
der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
Vorstand iSd § 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden darf.
§ 11 Haftung
Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereins haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur im Rahmen ihrer Beiträge und Einlagen sowie im Rahmen des Vereinsvermögens.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, jedoch mit mindestens der Mehrheit der Vereinsmitglieder. In der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist die beabsichtigte Vereinsauflösung bekanntzugeben.
§ 13 Schlußbestimmungen
Die Satzung trat mit Eintrag in das Vereinsregister am 11. Februar 1999 in Kraft.